AGB´s und Teilnahmebedingungen

Anmelde- und Teilnahmebedingungen

für Fahrten bzw. Kinder- und Jugendreisen* der Evangelischen Jugend Dortmund, K.d.ö.R.

* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Mit der Anmeldung wird der Evangelischen Jugend Dortmund als Veranstalterin der Fahrten von der*dem Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der*die Anmeldende ist an sein*ihr Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang bei der Veranstalterin gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem von der Veranstalterin hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung der Veranstalterin bei der*dem Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Fahrt bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der*die Anmeldende umgehend benachrichtigt.

2. Bezahlung

Der Reisepreis soll bis 3 Wochen vor Reisebeginn überwiesen werden. Der Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Fahrt fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der jeweiligen Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen nach Ablauf der für die jeweilige Fahrt geltenden Frist nach Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungen sind auf das Konto der Veranstalterin

Evangelische Jugend Dortmund, K.d.ö.R.

Bank/Sparkasse:

IBAN: DE21 4405 0199 0451 0013 45

BIC: DORTDE33XXX

zu leisten. Die Veranstalterin bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt den Ort der Fahrt und den Namen des*der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden von der Veranstalterin nicht entgegengenommen.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage der Veranstalterin, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.

Der Veranstalterin bzw. der*dem Leitenden und Betreuenden der Fahrt obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden erforderlich ist; sie*er verpflichtet sich daher, der Veranstalterin diese Informationen auf dem von der Veranstalterin hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die Veranstalterin behält sich vor, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn der*die Anmeldende dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig ausgefüllt bei ihr einreicht.

Die Veranstalterin kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen oder sonst für den*die Teilnehmende*n zumutbar sind. Die Veranstalterin behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten infolge einer Erhöhung der Treibstoff- oder Energiekosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse vor. Preiserhöhungen sind nicht erheblich, wenn sie 8% des Reisepreises nicht übersteigen.

Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat die Veranstalterin den*die Anmeldende*n unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.

Der*die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Fahrt zu verlangen, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, ihm eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er*Sie hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung der Veranstalterin dieser gegenüber geltend zu machen.

Ebenfalls kann der*die Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für die Veranstalterin führen. Hat der*die Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag von der Veranstalterin zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind von der Veranstalterin auf Verlangen nachzuweisen.

Leistungs- und Preisänderungen sind der*dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden

Der*die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Fahrt durch eine*n Dritte*n ersetzen lassen, sofern diese*r den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und ihrer*seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der*die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Fahrt vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer*einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der*die Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der*die Teilnehmende die Fahrten nicht an, so kann die Veranstalterin einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:          5 % des Reisepreises

bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:          30 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:          50 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:            65 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:     80 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:         90 % des Reisepreises.

 

b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:          20 % des Reisepreises

bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:          35 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:          50 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:            65 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:     80 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:         90 % des Reisepreises.

 

c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:          5 % des Reisepreises

bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:          20 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:          40 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:            50 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:     60 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:         90 % des Reisepreises.

Der*dem Anmeldenden wie auch der Veranstalterin bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Veranstalterin überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Die Veranstalterin ist auf Verlangen der*des Anmeldenden bzw. der*des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Der*dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Fahrten, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der bei der Veranstalterin im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann als der von der*dem Anmeldenden bezahlte Reisepreis.

6. Rücktritt der Veranstalterin vor Reisebeginn

Die Veranstalterin kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten

a) wenn die*der Anmeldende die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihr*ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht bei der Veranstalterin einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für sie erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die*den betreffende*n Teilnehmende*n, die anderen Teilnehmenden oder der Veranstalterin verbunden ist.

c) wenn der*die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem*den von der Veranstalterin mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.

d) wenn die*der Anmeldende oder der*die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des*der Teilnehmenden nach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Fahrt für den*die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) bis zu

- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen

- 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen

- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Fahrt nicht erreicht wird.

Der*die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Fahrt zu verlangen, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, ihr*ihm eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche der*des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann die Veranstalterin für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den*die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Veranstalterin und die*der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der*dem Anmeldenden zur Last.

8. Kündigung der Veranstalterin

Die Veranstalterin bzw. die Leitenden der Fahrt als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der*die Teilnehmende die Durchführung der Fahrt ungeachtet einer, mit Ausnahme besonders gravierender Fälle, vorherigen Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass die Veranstalterin seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Fahrt oder die weitere schadensfreie Durchführung der Fahrt nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der*die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Leitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des*der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der*dem Anmeldenden bzw. der*dem Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält die Veranstalterin den Anspruch auf den vollen Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

9. Versicherungen

Die Veranstalterin hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Fahrt eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Die Veranstalterin empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Fahrt verbundenen Risiken zu mindern.

10. Pass- und Visavorschriften

Die Veranstalterin verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Fahrt angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies die Veranstalterin nicht ausdrücklich übernommen hat, die*der Anmeldende selbst verantwortlich. Die Veranstalter*in haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern sie nicht ein eigenes Verschulden trifft.

11. Haftung der Veranstalterin

Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden der*des Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden von der Veranstalterin nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit die Veranstalterin für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des*der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Leitung, übernimmt die Veranstalterin keinerlei Haftung. Sie haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der*des Teilnehmenden verursacht werden.

Die Veranstalterin haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Pflichten der*des Anmeldenden und der*des Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede*jeder Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Sie*er ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Fahrt oder der Veranstalterin mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Fahrt oder von der Veranstalterin ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der*des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt eine*ein Teilnehmende*r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr*ihm oder der*dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Fahrt ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche der*des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Fahrt.

13. Datenschutz

Die Veranstalterin versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der*des Anmeldenden und der*des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Fahrt erforderlich sind. Sie erteilt der*dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche ihrer*seiner Daten bei ihr gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der*des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Fahrt beauftragt sind.

14. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand der Veranstalterin ist Dortmund.

Stand: Oktober 2023

Veranstalterin:    
Evangelische Jugend Dortmund, K.d.ö.R.
vertreten durch Leonie Grüning
Jägerstraße 5
44145 Dortmund

Telefon: (+49) 231 22962 - 350
E-Mail: jugend(a)ekkdo.de

 

Evangelische
Jugend Dortmund

Jägerstraße 5
44145 Dortmund
(+49) 231 22962 - 350
jugend(at)ekkdo.de

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Jahresprogramm

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Jahreslosung 2024

Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe.
1. Korinther 16,14

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